EStG: §§ 37, 38, 67
Diensterfindungsvergütungen bzw Abfindungen derselben, die neben laufenden Aktiv- oder Firmenpensionsbezügen vom ehemaligen Arbeitgeber ausbezahlt werden, sind gemäß § 67 Abs 7 EStG 1988 im Ausmaß eines zusätzlichen Jahressechstels mit dem festen Satz des § 67 Abs 1 EStG 1988 zu versteuern. Für einen allfällig nicht tarifbegünstigten Rest der Vergütung steht gem § 37 Abs 7 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung keine Ermäßigung der Progression zu.