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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. 1. 2001 betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen (BGBl II 2001/55)

ÖStZ 2001/91ÖStZ 2001, 46 Heft 3 v. 1.2.2001

Auf Grund des § 47 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl 1988/400, in der Fassung BGBl I 2000/142, wird verordnet:

§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.

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