Auf Grund des § 47 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl 1988/400, in der Fassung BGBl I 2000/142, wird verordnet:
§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.