Im Beschwerdefall war die - vom Käufer eines Kraftfahrzeuges im Inland - behauptete EU-Widrigkeit der mit dem Abgabenänderungsgesetz 1991, BGBl 1991/695, mit Wirksamkeit ab dem Jahr 1992 eingeführten Normverbrauchsabgabe zu prüfen. Vor allem wurde ein Verstoß gegen Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, behauptet.