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Ab 2002: 50 Euro-Bagatellgrenze für diverse Nebenansprüche

Die erste Seite aktuellÖStZ 2001/1138ÖStZ 2001, 601 Heft 24 v. 15.12.2001

Mit dem BBG 2001 (BGBl I 2000/142) wurde mit Wirkung ab 1. 1. 2002 in § 221 Abs 2 BAO die Bagatellgrenze für den Säumniszuschlag (10.000-Schilling-Grenze, davon 2% = 200 Schilling Säumniszuschlag) gestrichen.

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