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„Schirme“ in der Gastwirtschaft sind keine pauschalierungsfähigen Gaststätten

ErlassrundschauÖStZ 2001/1024ÖStZ 2001, 541 Heft 21 v. 1.11.2001

Gaststätten-Pauschalierungsverordnung BGBl II 1999/227: § 2

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass „Schirme“ in der Gastwirtschaft (das sind für den saisonalen Winterbetrieb konzipierte Jausenstationen, die auf eine Konsumationsmöglichkeit [auch] im Freien angelegt sind, wobei regelmäßig die Sitzplätze im Freien die Sitzplätze im geschlossenen Raum übersteigen) keine pauschalierungsfähigen Gaststätten iSd § 2 der Verordnung BGBl II 1999/227 sind.

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