Durch das BBG 2001 wurde dem § 9 EStG ein neuer Abs 5 angefügt. Dieser normiert, dass ab der Veranlagung 2001 Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen, die am Bilanzstichtag eine Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten aufweisen und deren Bewertung nicht im § 14 EStG geregelt ist, mit 80% ihres Teilwertes zu passivieren sind. Die Autorin stellt eine - von den Erläuterungen in der Regierungsvorlage abweichende - Berechnungsmethode für die Ermittlung des Auflösungsgewinnes vor.