Auf Grund von jüngsten Veröffentlichungen zu § 311 BAO, welche nach Auffassung des Autors die genannte Bestimmung unrichtig auslegen, sei der Gesetzgeber aufgerufen, durch eine einfache Maßnahme insofern Klarheit zu schaffen, als er etwa im § 311 Abs 2 erster Satz BAO nach den Worten „erster Instanz“ die Worte „ausgenommen Berufungsvorentscheidungen“ einfügen sollte.