Mit Erkenntnis vom 17. 5. 2001, 2000/16/0614, hat der VwGH klargestellt, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsbehelfs auch Vorschreibungen von nachträglich hervorkommenden Getränkesteuerdifferenzen auf alkoholische Getränke in den Anwendungsbereich des EuGH-Urteils vom 9. 3. 2000, C-437/97 , fallen. Die Autoren stellen den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, die Entscheidungsgründe und weiterführende Gedanken dar.