Der Beitrag befasst sich mit der Bedingungsfeindlichkeit des Prozessrechtes. In Getränkesteuerangelegenheiten ist es wichtig, vor dem 9. 3. 2000 eine Klage bzw einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt zu haben. Enthält der Antrag an die Gemeinde aber eine Bedingung, kann der Antrag nicht als Klage bzw entsprechender Rechtsbehelf angesehen werden.