Besprechung des Erkenntnisses des VwGH vom 24. 1. 2001, 99/16/0529-12
Der VwGH ist der Auffassung, dass eine Niederschrift im gemeinschaftlichen Zollrecht eine sog „Entscheidung“ nach Art 4 Nr 5 Zollkodex (ZK) ist, die auch mittels Berufung angefochten werden kann. Im Beschwerdefall begründet er dies mit dem Umstand, dass die Behörde einen Antrag auf Pauschalierung diverser Abzugsposten gestellt habe, dem mittels Niederschrift „stattgegeben“ wurde. Diese Niederschrift entfalte nach der Auffassung des VwGH eine Bindungswirkung für die Behörde, sodass ohne weitergehendes Ermittlungsverfahren von dieser „Entscheidung“ nicht abgegangen werden dürfe1).