Ist eine österrr GmbH, deren Betriebsgegenstand Finanzberatung, Handelsagentur und -vertretung, Beteiligung an branchenähnlichen Unternehmen sowie Handel mit Waren aller Art umfasst, zu 100% an einer schweizerischen Gesellschaft beteiligt, die in Zug bei einem Treuhandbüro domiziliert ist und die weder eigenes Personal noch eigene Räumlichkeiten besitzt, dann spricht die Vermutung dafür, dass die in den Büchern der schweizerischen Briefkastengesellschaft ausgewiesenen Gewinne nicht ihr, sondern der österr Muttergesellschaft zuzurechnen sind. Dies deshalb, weil nach der Rsp des VwGH einerseits eine Briefkastengesellschaft ein Unternehmen ist, das keinen geschäftlichen Betrieb hat „und deswegen keine Leistung erbringen kann“ (VwGH 22.03.1995, 93/13/0076) und andererseits weil Einkünfte „den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit“ zuzurechnen sind (VwGH 10.12.1997, 83/13/1085). Bei jemandem, der keine Leistungen erbringen kann, spricht daher die Vermutung dafür, dass er nicht als Träger einer Erwerbstätigkeit in Betracht kommen kann.