Einkünfte eines Arbeitnehmers einer österr Kapitalgesellschaft, der für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Australien entsandt wird, um dort eine „begünstigte Auslandstätigkeit“ für seinen österr Arbeitgeber auszuführen, sind gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in Österreich lohn- und einkommensteuerfrei. Montagen und Inbetriebnahmen von Anlagen (hiezu gehören auch EDV-Anlagen) gehören zu den „begünstigten Auslandstätigkeiten“. Der Umstand, dass die österr Kapitalgesellschaft eine begünstigte Anlagenmontagetätigkeit in Australien nicht einem fremden Kunden, sondern ihrer eigenen Tochtergesellschaft gegenüber erbringt, ist für die Steuerbefreiung unschädlich.