Nach Auffassung des Autors kann es im Anlassfall Getränkesteuer offen bleiben, ob die landesgesetzlichen Bereicherungsverbote den EU-rechtlichen Vorgaben entsprechen. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 09.03.2000selbst exakt abgegrenzt, auf welche Fälle sein Urteil anzuwenden ist. Der Urteilsspruch lasse insofern keinen Spielraum für abweichende Regelungen auf nationaler Ebene zu.