Nach Ansicht des Verfassers erfülle die Privatstiftung nur bei Vorliegen eines vollkaufmännischen Betriebes die Voraussetzung, um das Maßgeblichkeitsprinzip aufleben zu lassen. Es könne weder aus dem Vorliegen einer Arbeitnehmerstiftung noch aus dem Verlust der Begünstigungen in den Sondervorschriften des KStG unmittelbar geschlossen werden, dass die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStGzur Anwendung gelange. Auch gewerbliche Einkünfte an sich seien hierfür noch nicht ausreichend.