(§ 2 Abs 5 Z 2 UStG, § 6 LiebhabereiVO 1993) Im Bereich des Umsatzsteuerrechts zielt der Begriff der Liebhaberei nur auf die Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit vom Endverbrauch ab.
Unternehmen sind daher unabhängig davon, ob innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt werden kann, grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt.