Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurde bei nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Privatstiftungen gemäß § 22 Abs 3 in Verbindung mit § 13 Abs 3 KStG eine ermäßigte Körperschaftsbesteuerung im Ausmaß von 12,5 % der zugeflossenen Kapitalerträge und Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen normiert. Der Autor erörtert die Grundkonzeption der Zwischenbesteuerung und diskutiert die Systematik der Zwischenbesteuerung bei Zuwendungen an durch DBA geschützte Zuwendungsempfänger.