Mit VwGH-Erkenntnis vom 10.05.2001, 2000/15/0184, ist für sämtliche Verfahren die Nichtabsetzbarkeit der Fünfzehntelbeträge in den Jahren 1997 bis 2000 unanfechtbar. Der umgründungsbedingte Firmenwert kann nur über die „Dreißigstelmethode“ im Sinne des Art 9 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2001 verrechnet werden.