Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen wird die Normalarbeitszeit älterer Arbeitnehmer immer häufiger herabgesetzt. Die arbeits- und sozialrechtlichen Novellen, mit denen die Grundlagen dafür geschaffen wurden, haben allerdings im EStG keine Entsprechung gefunden. Daher erfolgt die Besteuerung von Abfertigungen nach den allgemeinen Regeln des § 67 Abs 3 und 6 EStG. Darin sieht der Autor eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle.