Die in der Exekutionsordnung geregelten Bestimmungen über die Lohnpfändung sind nach Ansicht des Verfassers für den Rechtsanwender nicht gerade leicht zu verstehen. Der Arbeitgeber kann aber bei falscher Berechnung des pfändbaren Betrages oder bei falschen oder fehlenden Angaben in der Drittschuldnererklärung unter Umständen haftbar gemacht werden. Der Beitrag gibt einen praxisbezogenen Überblick über die geltende Rechtslage und die geplanten Neuerungen, welche mit 1. 1. 2002 in Kraft treten sollen.