EStG 1988: § 2 Abs 2 , LVO: § 1 Abs 1, § 2 Abs 2
Für Betätigungen mit Annahme der Einkunftsquelleneigenschaft im Sinne des § 1 Abs 1 der Liebhabereiverordnung wird vermutet, dass innerhalb der ersten drei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre ab Beginn der Betätigung, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vorliegen (§ 2 Abs 2 LVO). Ein Anlaufzeitraum darf nur dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit klar hervor, dass es nicht ausreichend ist, das (Nicht-)Vorliegen eines Anlaufzeitraumes im Nachhinein beurteilen zu können, sondern dass Umstände vorliegen müssen, die die zeitliche Begrenzung der Betätigung bereits im Vorhinein zumindest vermuten lassen.