Nach einem Verordnungsentwurf des BMF zu § 109a EStG (idF BBG 2001) ist vorgesehen, dass Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen haben, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen: