Werden Mitunternehmeranteile an einer österr KG, die im Eigentum einer deutschen KG (mit deutschen Familienstiftungen als Gesellschafter) stehen, nach Art 3 UmgrStG in eine österr GmbH eingebracht, dann geht das Recht auf Vortrag der ab 1998 in der österr KG angefallenen Verluste auf der Grundlage des UmgrStG iVm der VO BGBl II 2001/97 auf die übernehmende österr Kapitalgesellschaft über, allerdings nur so weit, als dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist. Eine steuerliche Nichtberücksichtigung der verlusterzeugenden Aufwendungen sowohl in Deutschland wie auch in Österreich hätte hiebei die Wirkung einer solchen Doppelbesteuerung. (SWI 2001, 328)