Wird von einem österr Festspiel-Verein eine Opernaufführung produziert und in der Folge für 4 Aufführungen an eine deutsche Festspiel-GmbH verkauft und werden hiebei in Drittstaaten ansässige (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtige) Künstler vom österr Verein für die Mitwirkung an den österr und deutschen Aufführungen auf Werkvertragsbasis verpflichtet, dann unterliegen die hiefür von dem inländ. Verein gezahlten Gagen insoweit der inländischen Besteuerung, als die Tätigkeit der Künstler im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Wurde daher von dem Verein die Gesamtgage dem Steuerabzug nach § 99 EStG unterzogen, dann entspricht dies durchaus der bestehenden Rechtslage, da Arbeit grundsätzlich immer von demjenigen verwertet wird, demgegenüber sie erbracht wird; dies ist der inländ. Verein als Auftraggeber der ausländischen Künstler.