OECD-MA: Art 17
Hat ein inländischer gemeinnütziger Verein Jazz-Seminare mit Künstlern aus Deutschland, USA, Italien und Frankreich veranstaltet und wurde der Verein wegen Nichtvorlage von Ansässigkeitsbescheinigungen zur Haftung für den Steuerabzug nach § 99 EStG herangezogen, dann wird in dem anhängigen Berufungsverfahren wohl zu berücksichtigen sein, dass die Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine abkommensgemäße Entlastung der ausländischen Künstler von der inländischen Besteuerung darstellt. Allerdings trifft einen österr Verein, der sich auf Steuerentlastungen eines DBA beruft, die Verpflichtung nachzuweisen bzw zumindest glaubhaft zu machen, dass das jeweilige Abkommen Österreich zur Steuerentlastung verpflichtet. Bei den Künstlern aus Deutschland, Frankreich und Italien ergibt sich aber aus den Abkommen keine solche Steuerfreistellungsverpflichtung für eine in Österreich ausgeübte künstlerische Betätigung (Art 8 Abs 2 letzter Satz DBA-Deutschland, Art 17 Abs 1 DBA-Frankreich, Art.17 Abs 1 DBA-Italien). Nur für den in den USA ansässigen Künstler könnte sich aus Art 17 Abs 1 DBA-USA eine Steuerfreistellungsverpflichtung ergeben, wenn der dort genannte Schwellenwert von 20.000 US-Dollar nicht überschritten wird (s hiezu auch Pkt 2. 1 des Erlasses AÖF 1999/111). (SWI 2001, 328)