Im Konkurs des Bauunternehmens bildet die auf halb fertigen Bauten lastende Umsatzsteuer ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über den Fortbetrieb. Die bisherigen Ansätze, im Fall des Vertragseintrittes des Masseverwalters lediglich Konkursforderungen anzunehmen, wurden durch die UStR 2000 überholt.