Im Erkenntnis vom 23. 4. 2001, 98/14/0073, führt der VwGH aus, dass in einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nicht eine Teilliquidation des Unternehmens gesehen werden könne; ferner rechtfertige die Rückzahlung von Nominalkapital allein aufgrund einer ordentlichen Kapitalherabsetzung bei dem die Anteile im Betriebsvermögen haltenden Gesellschafter keine über diese Rückzahlung hinausgehende Verminderung des Buchwertes der Beteiligung. Der Autor bespricht dieses Erkenntnis und gibt Hinweise für die Praxis.