Der Autor befasst sich mit dem VwGH-Erkenntnis vom 10. 5. 2001, 98/15/0215, betreffend eine Berufungsentscheidung, die unter Mitwirkung eines von der Notariatskammer entsendeten Beisitzers, der bloß Stellvertreter war, erlassen wurde. Weiters war die als ernannte Beisitzerin mitwirkende Berichterstatterin ebenfalls nur Stellvertreterin. Da die jeweilige Verhinderung nicht dargetan wurde, erachtete der VwGH den Bescheid als rechtswidrig.