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Unwiderruflicher Antrag (§ 37 Abs 9 EStG 1988) ist wegen Irrtums anfechtbar

ErlassrundschauÖStZ 2001/747ÖStZ 2001, 373 Heft 15 v. 1.8.2001

EStG 1988: § 37 Abs 9, ABGB: § 871

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen gelten die Willensmängel betreffende zivilrechtlichen Normen (zB § 871 ABGB zum Irrtum) auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (zB Verzichtserklärungen, Anträge uÄ).

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