Ein Privatmann, der ein gemArt 1 Abs 9 UStGnoch als neu geltendes Fahrzeug im Gemeinschaftsgebiet veräußert, kann sich die Vorsteuer rückerstatten lassen, weil ihm eine fiktive Unternehmereigenschaft zukommt. Einem gewerblichen Wiederverkäufer, der normalerweise durch die Anwendung der Differenzbesteuerung gem§ 24 UStG 1994eine Kumulation der USt vermeidet, steht diese Möglichkeit bei der Lieferung neuer Fahrzeuge in andere Mitgliedstaaten der EU nicht zu. Dies führt zu einer systemwidrigen Diskriminierung der Unternehmer gegenüber Privaten. Eine wettbewerbsneutrale Lösung wird erreicht, wenn Wiederverkäufer den Vorsteuerabzug nachArt 12 Abs 3 UStGbeanspruchen können.