Der EuGH hat am 03.07.2001 in der Rs 380/99 („Bertelsmann") Aussagen zum tauschähnlichen Umsatz gemacht. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die Bertelsmann AG, die im Clubgeschäft mit Büchern und Schallplatten tätig ist, überließ ihren Mitgliedern für die Anwerbung neuer Mitglieder Prämien wie Bücher, Schallplatten oder Fahrräder und trug auch die Kosten für die Versendung an die Werber. Die deutsche Finanzverwaltung beurteilte dies erklärungsgemäß als tauschähnliche Umsätze, setzte jedoch als Bemessungsgrundlage dafür neben dem Einkaufspreis auch die Versandkosten an.