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Österr GmbH&Co KG mit Zweigniederlassung in Südtirol (EAS 1848 v 17. 5. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-ItalienÖStZ 2001/731ÖStZ 2001, 352 Heft 14 v. 15.7.2001

Betreibt eine österr GmbH & Co KG in Südtirol eine Zweigniederlassung, deren Gewinne nach italienischem Recht der Körperschaftsbesteuerung unterzogen werden, weil eine GmbH & CO KG steuerlich als Körperschaft der Besteuerung unterzogen wird, dann ist diese Körperschaftsteuer auf die Einkommen/Körperschaftsteuer der österr Gesellschafter der KG anzurechnen. Die unterschiedliche Zurechnung der Einkünfte (in Italien nach dem Intransparenzprinzip an die Gesellschaft, in Österreich nach dem Transparenzprinzip an die Gesellschafter) führt nicht dazu, dass eine der Gesellschaft vorgeschriebene Steuer bei den Gesellschaftern nicht anrechenbar wäre. Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen des OECD-Partnershipreports: Wenn eine DBA-Auslegungsvariante zur Doppelbesteuerung, eine andere hingegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung führt, dann muss der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug gegeben werden (s zB Abs 62 letzter Satz des Partnership-Reports). (SWI 2001, 247)

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