GebG: § 33 TP 19 Abs 1 (§ 17 Abs 4 )
Die Beschwerdeführerin (eine Brauerei) vertrat den Standpunkt, die dem Kunden im Rahmen eines Lieferungsübereinkommens gewährte Geldleistung sei als Gegenleistung für das Alleinbelieferungsrecht (Getränkebezugsverpflichtung des Kunden) anzusehen und unterliege nicht der Rechtsgebühr nach § 33 TP 19 Abs 1 GebG für Kreditverträge.