EStG 1988: § 7 , KStG 1988: § 8 Abs 1
Eine AG schloss am 31. 12. 1997 einen Fruchtgenussvertrag über die Anteile an der beschwerdeführenden GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt war, ab und verzichtete in diesem Vertrag bis zum 31. 12. 2001 auf jegliche Gewinnausschüttung. Fruchtgenussberechtigte war die beschwerdeführende GmbH. Die beschwerdeführende GmbH machte vom aktivierten Fruchtgenussrecht AfA gewinnmindernd geltend.