EStG 1988: § 4 Abs 1
Das vom Beschwerdeführer bewohnte Einfamilienhaus diente diesem zur Gänze als Privatvermögen. Damit ist aber auch die Garage des Einfamilienhauses am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des darin eingestellten Kraftfahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst. Ob in dem betrieblich genutzten Fahrzeug über Nacht Akten aufbewahrt werden, ist nicht von Bedeutung.