Wer als ausländischer Unternehmer, der im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte hat, die Erstattung abziehbarer Vorsteuern beantragt, hat auch eine so genannte Unternehmerbescheinigung vorzulegen. Im Beitrag werden Inhalt und zeitlicher Geltungsbereich dieser Bescheinigung besprochen.
Bescheinigung