Das „aktuelle Thema“ diskutiert kritisch die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach ein Antrag auf Sollbesteuerung grundsätzlich nur für die Zukunft, also nicht rückwirkend, gestellt werden könne und daher spätestens zum Termin der Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für den Veranlagungszeitraum, ab dem er gelten soll, eingebracht werden müsse.
§ 17 UStG