Bei Hausgemeinschaften und vermietenden Unternehmen, die Miethäuser sanieren und vermieten, wird im Zuge von Betriebsprüfungen immer häufiger der Vorsteuerabzug aus Sanierungsrechnungen deshalb nicht anerkannt, weil die Rechnungen trotz nachgewiesener und nicht in Zweifel gezogener Durchführung der Sanierung durch den die Rechnung ausstellenden Unternehmer nicht den Formvorschriften des § 11 UStG entsprechen. Nach Ansicht von Kohler werde dabei ein Formalismus entwickelt, bei dem weit übers Ziel hinausgeschossen werde.