Nach Ansicht der Autorin stellen erst 2001 zufließende Verzugszinsen auf nachgezahlten Arbeitslohn für sich einen eigenen Steuertatbestand dar. Folglich seien sie im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen und gem § 67 Abs 10 EStG dem laufenden Lohnsteuertarif zu unterwerfen.
sonstiger Bezug