Entsteht im Zuge von Umgründungen ein einlagebedingter „Gewinn“, der in einer ungebundenen Kapitalrücklage ausgewiesen wird, ist zu prüfen, wie weit und wie lange dieser Gewinn einer Ausschüttungssperre im Sinne des § 235 Z 3 HGB unterliegt. Im Beitrag wird diese Thematik anhand eines konkreten Beispiels diskutiert.
Ausschüttung