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Österreichische Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (EAS 1831 v 5. 4. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2001/628ÖStZ 2001, 302 Heft 12 v. 15.6.2001

Österr Urheberrechtsverwertungsgesellschaften üben eine bloße Treuhandfunktion aus. Die von den Verwertungsgesellschaften bezogenen Einkünfte sind daher nicht ihnen, sondern den einzelnen Urhebern zuzurechnen. Verweigert daher ein österr Finanzamt für treuhändig vereinnahmte Auslandstantiemen der österr Verwertungsgesellschaft die Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung, so entspricht dies der geltenden Rechtsbeurteilung. Desgleichen ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft im Recht, wenn sie Art 12 DBA-Deutschland in jenen Fällen nicht anwendet, in denen deutsche Vergütungen an die österr Verwertungsgesellschaft überwiesen werden und die Bezugsberechtigten nicht in Österreich, sondern in Drittstaaten ansässig sind. Denn abkommensberechtigt ist nicht der Treuhänder, sondern nur der letztlich Bezugsberechtigte. (SWI 2001, 202)

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