Verlegt der 45%-Gesellschafter einer inländischen KG seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz (nachdem die KG steuerneutral in eine GmbH umgegründet worden ist), dann wird hiedurch die Wegzugsbesteuerung iSd § 31 EStG 1988 ausgelöst; uzw ungeachtet des Umstandes, dass das DBA-Schweiz noch durch 5 Jahre das inländische Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des GmbH-Anteiles aufrecht erhält (vgl EAS 1595, ÖStZ 2000/8, S 214, ArtNr 2000/473). Ist allerdings nur ein vorübergehender Zuzug in die Schweiz geplant und wird daher der inländische Wohnsitz beibehalten, dann wird zu prüfen sein, ob hiedurch tatsächlich eine Verlegung der Ansässigkeit iSd DBA-Schweiz mit der Folge eines Verlustes des Besteuerungsrechtes an den stillen Reserven und des Einsetzens der Wegzugsbesteuerung eintritt. Denn ob eine DBA-rechtliche Ansässigkeitsverlagerung in einen anderen Staat vorliegt, muss nach Verhältnissen beurteilt werden, wie sie nicht nur vorübergehend, sondern innerhalb eines längerfristigen Zeitraumes bestehen. Nach Rz 7596 der ESt-RL 2000 spricht die Vermutung dafür, dass sich erst nach einem fünfjährigen Auslandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die Ansässigkeit in den anderen Staat verlagert hat. Ist daher eine Rückkehr innerhalb von 5 Jahren geplant, dann wird der Wegzugstatbestand mit der Übersiedlung in die Schweiz solange nicht verwirklicht, als auch das zuständige österr Finanzamt am Weiterbestand der inländischen Ansässigkeit festhält. (SWI 2001, 202)