Gemäß § 3a der VO des BMF betreffend Befreiung von Verbrauchsteuern idF BGBl II 1997/162 ist die Befreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landesgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ua auf 25 Stück Zigaretten beschränkt. Diese Bestimmung war Gegenstand des Erkenntnisses des VfGH vom 28.09.2000, B 2345/98. Der Autor analysiert den rechtlichen Rahmen, wobei er die Gemeinschaftsregelungen zum Zoll, zur Umsatz- und Tabaksteuer sowie die entsprechenden nationalen Regelungen ausführlich erörtert.