§ 24a Abs 4 UStG sieht den Übergang der Steuerschuld ua bei der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel auf den Empfänger der Lieferung ab 1. 1. 2000 vor, was in erster Linie enorme Umsetzungsprobleme für Goldschmiede und Juweliere, Dentallabors und Zahnärzte mit sich bringe. Der Autor stellt einen Überblick über die derzeitige Praxis der - seines Erachtens nicht gesetzeskonformen - Rechnungslegung zusammen und bietet Lösungsvorschläge an.