Die herrschende Lehre bestimmt als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen den gemeinen Wert. Der EuGH wendet sich im Urteil Empire Stores gegen diesen Wert als Regelbasis der Umsatzbesteuerung. Entscheidend sei grundsätzlich der Wert, auf den sich die Leistungsaustauschpartner einigen. Nach einer einleitenden Darstellung der herrschenden Lehre fasst die Autorin die Urteilsbegründung und deren Interpretation im Schrifttum zusammen, analysiert die Entscheidung kritisch und schlägt eine Lösung vor.