Da die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft am Handelsgewerbe einer Körperschaft steuerlich dahingehend zu beurteilen ist, dass die Körperschaft ihren Betrieb als Sacheinlage und der stille Gesellschafter seine Leistung ebenfalls als Einlage in die Mitunternehmerschaft eingebracht hat, erfüllt die stille Mitunternehmerschaft als Träger des Betriebes und als Zurechnungssubjekt nicht die Voraussetzungen des § 9 KStG 1988 (VwGH vom 25.01.2001, 2000/15/0172). Der Autor bespricht dieses Erkenntnis und gibt Hinweise für die Praxis.