Nach § 6 Z 5 EStG sind Einlagen in das Betriebsvermögen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Der Autor diskutiert zunächst die Ermittlung des Teilwertes und hält fest, dass Teilwerte nur Schätzwerte sein können. Daran anknüpfend befasst er sich mit der Frage, inwieweit die (zwangsläufig) geschätzten Teilwerte von der Behörde nach § 293b BAO berichtigt werden können, also als übernommene offensichtliche Unrichtigkeiten einzustufen seien.