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Keine Organschaft bei atypisch stiller Beteiligung (RdW 4/2001, 244)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 2001/564ÖStZ 2001, 288 Heft 12 v. 15.6.2001

Mit Erkenntnis vom 31.01.2001, 95/13/0154, hat sich der VwGH der Auffassung von Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KSt-Kommentar, angeschlossen, wonach eine körperschaftsteuerliche Organschaft beendet wird, wenn sich an einer der Gesellschaften eine Dritte als atypisch Stiller beteiligt. Der Artikel skizziert den Sachverhalt und stellt die wesentlichen Entscheidungsgründe dar.

atypisch stille Beteiligung

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