Widersprochen wird
1. seinen generellen Ausführungen bei nicht unter Verzinsung berechneten Rückstellungen, dass die durch die Steuerstundung resultierenden Zinsen die rückgestellte Schuld finanzieren und seinen als „Beweis“ vorgelegten Berechnungen
2. seiner generellen Aussage, dass „die Abfertigung an den Fiskus überwälzt und den Charakter einer Beihilfe erhält“ und