Eine Bauausführung und Montage bleibt im Allgemeinen so lange bestehen, „bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist“ (vgl Z 19 OECD-Komm zu Art 5 OECD-MA). IdR wird dieser Zeitpunkt mit der Abnahme des fertig gestellten Bauwerkes zusammenfallen. Hilfsweise wird auf die im inländischen Steuerrecht entwickelten Abgrenzungsgrundsätze zurückgegriffen, sofern sich aus dem Abkommenszusammenhang kein gegenteiliges DBA-Interpretationserfordernis ergibt (vgl auch EAS 1025).