Einkünfte, die ein in Österreich ansässiger und auf selbstständiger Basis arbeitender Filmproduzent im November und Dezember als Kameramann aus seiner Mitwirkung an einer deutschen Filmproduktion erzielt und die nach deutschem Steuerrecht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, nach österr Steuerrecht hingegen als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden, sind dennoch in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Dies entspricht den geltenden OECD-Lösungsgrundsätzen bei Qualifikationskonflikten, wenn diese durch Unterschiede im inländischen Recht verursacht werden. Sollte Deutschland im Rahmen einer Antragsveranlagung gem § 50 Abs 5 Satz 4 Nr 2 dEStG Einkünfte, die nach dem DBA-Deutschland in Deutschland steuerfrei zu stellen sind, für Zwecke des Progressionsvorbehalts berücksichtigen, kann darin kein Verstoß gegen das DBA-Deutschland erblickt werden (vgl in diesem Sinne Z 56 OECD-Komm zu Art 23A OECD-MA). (SWI 2001, 151)